7 Newsletter DSGVO Lügen entlarvt ☝️

2. Oktober 2022

Mach dir bitte keine Sorgen mehr um Newsletter DSGVO! Es ist alles entspannter, als du denkst. 

Erfahre jetzt, wie du die Newsletter DSGVO Ängste loswirst und stattdessen das Datenschutz-Thema als Wettbewerbsvorteil FÜR DICH nutzt.

Disclaimer: Ich bin kein Jurist oder Rechtsanwalt. Dieser Artikel gibt meine persönliche Meinung wieder und dient der allgemeinen Information. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar und kann und soll diese auch nicht ersetzen. Bitte konsultiere eine legitimierte Rechtsberatung für tiefere Informationen zur DSGVO, v. a. in Verbindung mit Newslettern.


Die große Newsletter DSGVO Angst

Kennst du das Gefühl, von etwas ausgebremst zu werden, obwohl du eigentlich voll durchstarten willst?

So geht es vielen Unternehmern und Selbstständigen seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerade in Bezug auf Email Marketing.

Die DSGVO verhindert, dass sie handeln und Umsatz machen können - mit fatalen Folgen für ihr Business-Wachstum.

Was viele nicht wissen:

Es existieren womöglich mehr Lügen rund um die Newsletter DSGVO als um Corona, Krieg oder einem anderes brenzligen Thema.

Diese Horrorgeschichten bremsen viele Unternehmer in ihrem Business.

Das macht mich traurig!

Firmen verlieren massiv Geld, weil sie sich nicht trauen, Emails zu versenden und darüber ihre Produkte zu verkaufen.


Wie Daniel durch die DSGVO fast bankrott ging

Daniel ist davon stark betroffen: Seine Umsätze halten sich in Grenzen, seit die DSGVO ins Leben gerufen wurde.

Kannst du mit Daniel mitfühlen, weil es dir genauso geht?

Als Geschäftsführer einer kleinen Firma weiß Daniel genau, wie wichtig der Datenschutz ist. Seine Mitarbeiter schätzen seine Aufmerksamkeit in diesem Bereich und nennen ihn hinterm Rücken den "Datenschutz-Daniel".

Der Datenschutz-Daniel weiß, wie wichtig es ist, die Daten seiner Kunden und Interessenten zu schützen.

Deshalb hat er an jedem möglichen Berührungspunkt eine Checkbox zur Datenschutzerklärung eingerichtet, damit seine Kunden oder Interessenten ihr Einverständnis geben können, z. B. so eine Checkbox hier:

Newsletter DSGVO

Ganz ehrlich: Kaum jemand liest sich ernsthaft diese Erklärungen durch – tust du dies wirklich oder aktivierst du bloß schnell die Checkbox?

Die Realität zeigt leider: die Checkboxen verwirren die Website-Besucher. So manche verlassen die Seite und brechen den Bestellprozess ab.

Was Daniel nicht weiß, ich dir aber verrate: Du kannst ohne so eine Checkbox etwas verkaufen – völlig Newsletter DSGVO-konform!

Außerdem geht Daniel bei jeder neuen Newsletter-Anmeldung auf Nummer Sicher: mit einem Double-Opt-In.

So kann sich jeder Abonnent sicher sein, dass seine Daten in guten Händen sind. Und Datenschutz-Daniel fühlt sich sicher.

Am Ende des Tages möchte er weder eine Abmahnung erhalten noch horrende Strafen zahlen, falls er etwas vergessen oder nicht beachtet hat.

Und JEDESMAL, wenn Datenschutz-Daniel einen Newsletter versenden möchte, ärgert er sich. Weil immer noch so wenig Leute in seiner Email-Liste sind – und seine Umsätze so niedrig.

"Es muss einfach eine Möglichkeit geben, meine Produkte per Newsletter zu vertreiben und trotzdem die DSGVO einzuhalten", geht es dem Datenschutz-Daniel ständig durch den Kopf – immer, wenn er seine jüngsten Verkaufszahlen anschaut.

Da poppt plötzlich ein Video auf mit dem wundervollen Namen "Single Opt-in ist erlaubt!"

Dieses Video aus der DSGVO-MasterClass von Mario Wolosz und Datenschutzexperte Dr. Stephan Gärtner beseitigt die hartnäckigen Gerüchte und Mythen rund um die DSGVO.


Datenschutzanwalt deckt DSGVO-Lügen auf

7 Newsletter DSGVO Lügen entlarvt ☝️

Datenschutz-Daniel arbeitet seit Jahren am Thema Datenschutz. Deshalb schaut er sich die gesamte DSGVO-MasterClass an.

Er ist beeindruckt von der Qualität und dem Umfang des Kurses und empfiehlt ihn jedem, der sich für das Thema interessiert.

Als er fertig mit der MasterClass ist, fallen ihm schwere Steine von Herzen.

Seine Sorgen (seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018) sind nun endlich vorbei.

Dr. Stephan Gärtner ist ein Datenschutzexperte, der die Datenschutzbehörden sehr genau kennt. Er weiß, wovon er spricht und gibt vertrauenswürdiges Wissen heraus, um Unternehmer an die Hand zu nehmen. 

Datenschutz-Daniel braucht sich um Umsatzverluste nicht weiter zu sorgen.

Im Gegenteil:

Gerade wegen der Newsletter DSGVO kann er seine Umsätze steigern!

Ein anderes Video in der MasterClass bringt sein Herz zum Hüpfen:

"Kunden ohne Einwilligung werblich ansprechen" heißt dieses Video.

Sein größtes Hindernis – das Damoklesschwert des Datenschutzes – stellt keine Gefahr mehr dar.


7 fiese Newsletter DSGVO Lügen – und die echte Wahrheit

Seit dem 25.05.2018 regelt die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung, die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Dabei geht es, vereinfacht ausgedrückt, um den Schutz von und den Umgang mit persönlichen Daten. Die DSGVO ergänzt und erneuert das ältere, in Deutschland wirkende Bundesdatengesetz (BDSG).

Aber noch immer kursieren viele Lügen und Mythen über die neuen Vorschriften, die Angst und Verunsicherung verbreiten.

Sieben davon möchte ich hier näher beleuchten und richtigstellen.

Zum Beispiel wie für den Erhalt eines Newsletters alle DSGVO Vorgaben erfüllt werden können.

Natürlich ist dies keine Rechtsberatung, -aufklärung oder ähnliches. Ich übernehme keine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit der Informationen.

Außerdem beziehen sich manche dieser Lügen bzw. Mythen nicht nur auf Newsletter, sondern sind allgemein gehalten und auf andere Bereiche übertragbar.

Newsletter DSGVO Lüge 1: Datenerfassungen bedürfen der Einwilligung

Stimmt nicht.

Ist die Datenerfassung ohnehin per Gesetz erlaubt, wird auch keine zusätzliche Einwilligung benötigt. 

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

Ein solches Interesse besteht beispielsweise beim Betreiben einer Website:

Die Kontaktdaten sind einsehbar, damit sich Nutzer bei Bedarf an den Betreiber dieser Seite wenden können.

Abonnenten von Diensten benötigen ebenfalls keine Einwilligung zum Speichern von Daten, da diese zum Abschluss des Abonnements und gegebenenfalls zum Bezahlen erforderlich sind.

Gleiches gilt, wenn ein Vertrag angebahnt wird oder zu erfüllen ist sowie dann, wenn bereits eine Beziehung zwischen den handelnden Personen besteht. Das ist der Fall, wenn der Betroffene eine Einwilligung bereits einmal erteilt hat.

Um den Versand eines Newsletters DSGVO konform zu gestalten, sind kaum Änderungen gegenüber der vorher geltenden Rechtslage notwendig. 

Der Empfänger muss über die Datenspeicherung und -nutzung informiert werden und diesen Punkten zustimmen. Auf der Anmeldeseite darf nur die E-Mail-Adresse als Pflichtfeld ausgewiesen sein, weitere Angaben des Nutzers sind freiwillig.

Newsletter DSGVO Lüge 2: Wer Menschen fotografiert, benötigt immer schriftliche Genehmigungen von allen Abgebildeten

Stimmt nicht.

Digital erstellte Foto- und Videoaufnahmen gelten für den Gesetzgeber zwar als erhobene und verarbeitete personenbezogene Daten, aber neben den Bestimmungen der DSGVO gilt hier ebenfalls das Kunsturhebergesetz.

Nach diesem dürfen Bilder ohne Einwilligung des Aufgenommenen veröffentlicht werden, wenn sie journalistischen Zwecken dienen, Personen nur als Beiwerk abgebildet werden oder einem höheren Interesse der Kunst dienen.

Im privaten Umfeld aufgenommene Fotos erfordern ebenfalls keine Erlaubnis der Abgebildeten.

Diese Bilder dürfen sogar in geschlossenen Whats-App-Gruppen oder ähnlichen durch Passwörter geschützten Bereichen des Internets gezeigt werden.

Die Erwähnungsgründe der DSGVO, die der näheren Erläuterung des Gesetzes dienen, erklären in Punkt 18, dass das Gesetz im Rahmen persönlicher und familiärer Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Zu diesen Handlungen gehört entsprechend auch die Nutzung sozialer Medien.

Newsletter DSGVO Lüge 3: Jeder Verstoß gegen die DSGVO wird mit 20 Millionen Euro Strafe oder vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet

Stimmt nicht.

Strafzahlungen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes sind tatsächlich als Höchststrafe für Verstöße gegen die DSGVO vorgesehen.

In Artikel 83 der DSGVO sind die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Strafzahlungen festgelegt.

Entscheidend dafür sind:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes
  • vom Verursacher getroffene Maßnahmen zur Minderung des Schadens
  • Grad der Verantwortung des Verursachers
  • frühere Verstöße
  • Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Art und Weise des Bekanntwerdens des Verstoßes
  • jegliche andere erschwerende oder mildernde Umstände

Die Aufsichtsbehörde hat bei der Verhängung der Strafe einen großen Spielraum und kann hier mit Augenmaß entscheiden.

Weitere Kriterien sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verursachers und die Angemessenheit in Bezug auf den verursachten Schaden.

Die Höchststrafen dienen vor allem zur Abschreckung finanzstarker Konzerne. Verursacher können oft einer Strafmaßnahme entgehen, wenn sie den Verstoß zeitnah selbst beheben.

Wenn beim Versand eines Newsletters die DSGVO Vorgabe nicht ganz korrekt eingehalten wurde, droht nicht gleich die Höchststrafe.

Newsletter DSGVO Lüge 4: Jedes Unternehmen muss einen eigenen Datenschutzbeauftragten nachweisen können

Stimmt nicht.

Nur wenn mindestens zehn Mitarbeiter die Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten als Kerntätigkeit ausüben, bedarf es eines eigenen Datenschutzbeauftragten.

Kollegen, die in Teilzeit arbeiten, werden hierbei mitgezählt, wenn ihre Hauptaufgabe in diesem Aufgabenbereich liegt. Dabei ist es unerheblich, wie gering die monatliche oder wöchentliche Stundenzahl ist, entscheidend ist hier deren Kerntätigkeit.

Verarbeitet ein Unternehmen besonders sensible Daten, braucht es einen Datenschutzbeauftragten, auch wenn sich weniger als zehn Mitarbeiter damit befassen.

Zu solchen Daten gehören Angaben über die sexuelle Orientierung, Religiosität, Krankheiten sowie Daten, die zu Forschungszwecken erhoben und weitergegeben werden.

Der Datenschutzbeauftragte muss allerdings nicht in Vollzeit beschäftigt werden.

Alternativ kann das Unternehmen für diese Aufgaben einen externen Dienstleister verpflichten.

Zudem bedarf es eines Datenschutzbeauftragten, wenn eine Datenschutz-Folgeabschätzung notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verarbeitung der Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person(en) zur Folge hat.

Newsletter DSGVO Lüge 5: Unternehmen dürfen nur noch mittels verschlüsselter E-Mails kommunizieren

Stimmt nicht.

Eine Verschlüsselung von Emails ist durch die DSGVO nicht zwingend gefordert, für die Versendung geschäftlicher Emails aber auf jeden Fall empfehlenswert

Nur bei der Weitergabe von sensiblen Daten wie sexuelle Orientierung, Angaben zur Gesundheit, religiöse Orientierung oder biometrische Daten ist eine Verschlüsselung gefordert.

Newsletter DSGVO Lüge 6: Die DSGVO stellt eine Bedrohung für Kleinunternehmer, Blogger und private Webseiten-Betreiber dar

Stimmt nicht.

Bereits vor Inkrafttreten der DSGVO haben verschiedene Gesetze den Umgang mit persönlichen Daten geregelt. So hat das Bundesdatengesetz (BDSG) seit 1978 bis zum Start der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt. 

Seitdem präzisiert das BDSG die Stellen der DSGVO, die für die nationalen Sonderregelungen ergänzend notwendig sind.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt seit dem Jahr 2007 zentrale Vorschriften des Internetrechts und das Kunsturhebergesetz seit 1907 den Umgang mit Werken der bildenden Künste und der Fotografie.

Es gab also bereits vor Inkrafttreten der DSGVO andere Regelwerke, an die sich zu halten Pflicht all derer war, die mit der Erfassung, Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten ihr Geschäftsmodell bestritten oder diese für ihre Hobby-Seiten nutzten.

Daran hat die Einführung der DSGVO nicht so viel geändert. Einige Bereiche wurden präzisiert, andere unterliegen jetzt strengeren Maßstäben, wieder andere blieben unverändert.

Im Internet gibt es jede Menge Ratgeber für Blogger und Betreiber von Hobby-Seiten, mit deren Hilfe man die eigene Website und Newsletter DSGVO konform gestalten kann. 

Auch Kleinunternehmer können sich auf diese Weise selbst helfen oder einen professionellen Dienstleister für die Anpassung ihrer Angebote in Anspruch nehmen.

Auf diese Weise wird auch der Versand von Newslettern DSGVO stimmig eingerichtet und das Risiko einer Abmahnung vermieden.

Newsletter DSGVO Lüge 7: Die DSGVO gilt nur im Internet

Stimmt nicht.

Oft wird das Erheben, Speichern und Weiterleiten von Daten ausschließlich mit dem Internet in Verbindung gebracht.

Das ist nicht verwunderlich, sind doch die meisten Daten heutzutage digitaler Herkunft.

Die DSGVO gilt aber genauso in Verbindung mit analogen Daten. Also solchen, die mit Stift auf Papier geschrieben, mündlich am Telefon weitergegeben oder als Namen auf Klingelschilder geklebt werden. 

Letzteres ist übrigens ohne Zustimmung des Mieters gestattet, da es sich hierbei nicht um eine Speicherung von Daten in Dateisystemen handelt.

In der analogen Welt benötigt der Handwerker auch keine Genehmigung, wenn er sich Namen und Wohnort für den nächsten Termin einträgt.

Hier liegt ein berechtigtes Interesse an der Speicherung dieser Angaben vor und verstößt somit nicht gegen die DSGVO.


Fazit zu den Newsletter DSGVO Lügen

Es gibt mehrere Gesetzestexte, die den Umgang mit persönlichen Daten regeln.

Die verschiedenen Gesetze sind unterschiedlich alt, wurden aber jeweils den Entwicklungen und Anforderungen an den personengebundenen Datenschutz zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gerecht.

Die DSGVO ist unter diesen das jüngste Gesetz und regelt die Datenerhebung EU-weit einheitlich.

Daten, die von außerhalb der EU in die Staatengemeinschaft fließen, unterliegen ebenfalls dieser Ordnung.

Des Weiteren ist gefordert, auch für den internationalen Versand von Newslettern die DSGVO Prinzipien einzuhalten.

Jeder, der persönliche Daten erhebt, verarbeitet und weitergibt, sollte sich über die geltenden Vorschriften im Klaren sein.


Im Bereich der Newsletter DSGVO gibt es Mythen, Halbwahrheiten und hartnäckige Lügen. Sieben davon habe ich hier aufgedeckt.

Unberechtigte Ängste muss niemand haben, der sich mit den wesentlichen Punkten der Verordnung vertraut macht und entsprechend sensibel mit personengebundenen Daten umgeht.

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Dennis Streichert

Seit 5 Jahren betreibt Dennis Streichert mehrere erfolgreiche Online Businesses. Er hat an der DHBW Mannheim Wirtschaftsinformatik studiert und bildet sich seitdem täglich weiter zum Thema Online-Marketing & Business. Seine Vision ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland bei der Digitalisierung zu helfen. Email Marketing ist hierbei der mächtigste Hebel, um schnell, einfach und günstig den Umsatz zu maximieren.

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